Kündigung ! Was nun?

Kündigung ! Was nun?

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist eine Ausnahmesituation, die einen Arbeitnehmer oftmals völlig unvorbereitet trifft. Also stellt sich nun plötzlich die Frage: Was ist nun eigentlich zu tun? Habe ich Möglichkeiten mich gegen die Kündigung zur Wehr zu setzen? Bekomme ich eine Abfindung? An was muss ich sonst noch denken? Wir versuchen mit diesem Artikel etwas Struktur in diese Situation zu bekommen und Ihnen eine kleine Hilfe bei den nächsten Schritten an die Hand zu geben. 

1. Datum notieren/Unterlagen sichern

Das Datum an dem Sie die Kündigung erhalten haben, ist für das weitere Vorgehen entscheidend. Danach richtet sich nämlich u.a. die Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage. Details dazu finden sich weiter unten. Damit sie aber keine Fristen versäumen, sollten Sie sich dringend das Datum notieren, wann Sie die Kündigung tatsächlich erhalten haben. Das Kündigungsschreiben kann nämlich sowohl bei persönlicher Übergabe, insbesondere aber bei der Versendung der Post auf ein anderes Datum lauten. In dieser Ausnahmesituation geschieht es dann ganz schnell, dass man nicht mehr genau weiß wann man die Kündigung schließlich wirklich erhalten hat. Haben Sie die Kündigung per Post erhalten, bewahren Sie auch den Umschlag – wenn möglich – auf. Von diesem kann man ggf. auch Rückschlüsse auf die Absendung und den Erhalt der Kündigung ziehen. 

Sortieren Sie Ihre Unterlagen zum Arbeitsverhältnis. Suchen Sie Ihren Arbeitsvertrag raus ebenso wie alle Ergänzungen zum Arbeitsvertrag, soweit solche geschlossen sind. Gilt bei Ihnen ein Tarifvertrag? Legen Sie auch diesen zu Ihren arbeitsvertraglichen Unterlagen, soweit Ihnen ein Exemplar vorliegt. Haben Sie diese Unterlagen zusammen, können Sie bei allen aufkommenden Unklarheiten zunächst in Ihre Papiere schauen und sich so vielleicht einige Ihrer Fragen schon selbst beantworten. 

Legen Sie auch Verdienstabrechnungen der vergangenen Monate, Zwischenzeugnisse, Urlaubsanträge, Stundenbelege usw. hinzu, soweit Sie diese vorliegen haben. All das kann noch in der Folgezeit wichtig werden. 

2. Melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit

In der Regel werden Sie schon im Rahmen der Kündigung darauf hingewiesen: Bitte wenden Sie sich umgehend nach Erhalt der Kündigung an das Arbeitsamt. Spätestens sollen Sie sich drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses melden. Oftmals ist die Kündigungsfrist aber kürzer als drei Monate, sodass diese Frist gar nicht eingehalten werden kann. In all diesen Fällen besteht die Verpflichtung sich innerhalb von drei Tagen nach dem Sie die Kündigung erhalten haben bei der Agentur für Arbeit zu melden. Halten Sie sich möglichst an diese Frist, da ansonsten Nachteile beim Erhalt von Arbeitslosengeld entstehen können. 

Sie erhalten vom Arbeitsamt auch eine Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III. Diese muss Ihr Arbeitgeber ausfüllen und Ihnen zurückreichen, damit Sie sie beim Arbeitsamt einreichen können. Alternativ kann der Arbeitgeber die ausgefüllte Arbeitsbescheinigung auch selbst beim Arbeitsamt einreichen. Um zu vermeiden, dass es zu Verzögerungen bei der Gewährung von Arbeitslosengeld kommt, behalten Sie im Auge, ob die Arbeitsbescheinigung ordnungsgemäß ausgefüllt ihren Weg zur Agentur für Arbeit findet.

3. Erhebung einer Kündigungsschutzklage? 

Sicherlich ist einer der ersten Fragen, die sich Ihnen stellt: Darf mir mein Arbeitgeber überhaupt kündigen? Die Gründe für eine Kündigung durch den Arbeitgeber sind vielfältig. Nicht immer werden diese in der Kündigung auch ausführlich genannt. Es bleibt dann oft bei der pauschalen Angabe „ordentlich und fristgerecht“, „außerordentlich und fristlos“ oder „betriebsbedingt“. Eine Verpflichtung zur Angabe der konkreten Gründe im Rahmen der Kündigung besteht nicht. Bei der Überprüfung ob eine Kündigung berechtigt ist, spielen eine Vielzahl von Fragen eine Rolle. Diese gehen von der Unternehmenssituation über die Zustimmung des Betriebsrates, eine ordnungsgemäße Sozialauswahl bis hin zu vorangegangenen Abmahnungen. Außerdem muss von Ihrem Arbeitgeber auch die Kündigungsfrist eingehalten werden. An dieser Stelle macht es häufig Sinn sich Hilfe bei einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu holen. Dieser kann Sie bei der rechtlichen Einordnung der Kündigung unterstützen. Oftmals wird aber nur eine Kündigungsschutzklage alle Einzelheiten aufklären. 

Mit der Kündigungsschutzklage beantragt der Arbeitnehmer, dass das Arbeitsgericht feststellt, dass die Kündigung unwirksam war und das Arbeitsverhältnis unverändert weiterbesteht. Vor Gericht wird aufgeklärt, welche Gründe für die Kündigung wirklich vorliegen und ob diese auch den Arbeitgeber zu einer Kündigung des Arbeitsvertrages berechtigten. 

Diese Kündigungsschutzklage ist nur innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung möglich. Wird die Kündigungsschutzklage nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Kündigung als wirksam. Dabei spielt es keine Rolle ob die Kündigung berechtigt war oder nicht. Daher ist es so wichtig die Drei-Wochen-Frist zu kennen und sich diese auch zu notieren.  

Denken Sie, dass Sie dies nicht brauchen, da Sie – nach dieser Erfahrung – ohnehin nie wieder bei dem Arbeitgeber arbeiten wollen? Dann geht es Ihnen wie vielen. Aber dennoch sollten Sie diese Frist im Kopf behalten. Denn sicherlich geht Ihnen auch folgende Frage im Kopf herum:

4. Habe ich einen Anspruch auf Abfindung?

Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Erhalt einer Abfindung. Vertraglich oder tarifvertraglich kann eine Abfindungszahlung vereinbart sein. Insofern hilft ein Blick in die sorgfältig sortierten, arbeitsvertraglichen Unterlagen. Manchmal findet sich auch in Sozialplänen ein Anspruch auf Abfindung. Eins aber vorweg: solche Vereinbarungen sind nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Ebenfalls eher die Ausnahme ist der Fall, dass Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht und dem Arbeitnehmer verspricht, dass er, wenn er keine Kündigungsschutzklage erhebt, eine Abfindung erhält. Dieser Sonderfall ist in § 1a Kündigungsschutzgesetz geregelt und stellt insofern die einzige gesetzliche Regelung eines unmittelbaren Anspruchs auf Abfindung dar.

Wie kommt es dann, dass so oft davon gesprochen wird, dass ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung eine Abfindung erhält, wenn ein Anspruch in der Regel nicht besteht? 

Grund dafür ist oftmals die erhobene Kündigungsschutzklage. Aus vielerlei Gründen möchte der Arbeitgeber es nicht auf ein Urteil ankommen lassen. Um dem vorzugreifen und Klarheit zu gewinnen ist der Arbeitgeber oftmals bereit eine Abfindung zu zahlen. Denn klar ist auch, dass der Arbeitgeber, der Sie bereits gekündigt hat, wahrscheinlich ebenso wenig das Arbeitsverhältnis fortführen möchte, wie Sie. Aus diesem Grund macht es auch Sinn eine Kündigungsschutzklage auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses zu stellen, auch wenn man eigentlich den Arbeitgeber nie wieder sehen möchte. 

5. Fordern Sie ein Zeugnis/Zwischenzeugnis

Auch wenn Sie eine Kündigungsschutzklage erheben, sollten Sie Ihre berufliche Zukunft außerhalb des bisherigen Betriebes weiter im Auge behalten. Wollen Sie sich woanders bewerben, benötigen Sie ein qualifiziertes Zeugnis. Solange die Kündigung ausgesprochen wurde und das Arbeitsverhältnis aber noch besteht, haben Sie Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Damit können Sie sich schon vor Ablauf der Kündigungsfrist bei einem neunen Arbeitgeber bewerben. Ist das Arbeitsverhältnis schließlich beendet fordern Sie auch noch ein Schlusszeugnis.  Denken Sie daran ausdrücklich ein qualifiziertes Zwischen-/Zeugnis zu verlangen, da sie ansonsten ggf. nur ein einfaches Zeugnis erhalten, welches aber für einen künftigen Arbeitgeber keine ausreichende Aussagekraft hat. Nähere Einzelheiten zum Thema Zeugnis finden Sie auch hier https://lex-it.net/2016/07/06/zeugnisfragen/

6. Prüfen Sie die letzte Lohnabrechnung 

Haben Sie zum Zeitpunkt des Endes des Arbeitsverhältnisses noch nicht genommenen Urlaub? Dann könnten Sie einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, also auf Auszahlung des Urlaubs haben. Bei der Prüfung ob und wieviel Urlaub abzugelten ist, prüfen Sie wieder Ihre Arbeitsvertragsunterlagen und schauen Sie ins Bundesurlaubsgesetz. Ggf. besteht auch ein Anspruch auf Auszahlung von geleisteten Überstunden. In diesem Fall sollten auch diese mit der letzten Lohnzahlung ausgezahlt werden.

7. Arbeitspapiere 

Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollten Sie auch Ihre Arbeitspapiere erhalten. Ist dies nicht der Fall fordern Sie sie an. Die Arbeitspapiere sind insbesondere der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung und ggf. Dokumente zur betrieblichen Altersversorgung.

Dies ist ein Artikel der Lex-it Rechtsanwaltskanzlei,: Blankestr.17, 31028 Gronau (Leine), E-Mail: kanzlei@lex-it.net, Telefon: 05182/58624-17 www.lex-it.net

HINWEIS: Der Artikel ist ein kurzer Abriss über das Rechtsthema und kann keine individuelle Beratung ersetzen.

Blanke Straße 17

31028 Gronau/Leine

Tel.: 05182/58624-17

Fax: 05182/58624-18